Hier sind die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes:
1. Alkohol und Tabak
Alkohol:
- Der Verkauf und das Konsumieren von Bier, Wein und weinähnlichen Getränken sind an Jugendliche unter 16 Jahren verboten.
- Harte alkoholische Getränke (wie Spirituosen) dürfen an Personen unter 18 Jahren weder verkauft noch von ihnen konsumiert werden.
- In der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten keinen Alkohol konsumieren.
Tabak:
- Der Verkauf von Tabakwaren, einschließlich E-Zigaretten und ähnlichen Produkten, an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
- Der Konsum von Tabakprodukten in der Öffentlichkeit ist für Minderjährige ebenfalls untersagt.
2. Medien und Unterhaltung
Filme und Computerspiele:
- Kinoaufführungen und der Kauf oder das Ausleihen von Filmen und Computerspielen sind an Altersfreigaben gebunden, die durch die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) und die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) festgelegt werden.
- Altersfreigaben werden in den Stufen „freigegeben ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren“ erteilt.
Öffentliche Aufführungen:
- Kinder unter 14 Jahren dürfen sich in Kinos nur bis 22 Uhr aufhalten, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren bis zum Ende der Veranstaltung, wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden.
3. Aufenthalt an öffentlichen Orten
Diskotheken und Clubs:
- Der Aufenthalt in Nachtclubs ist Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten verboten.
- Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24 Uhr in Diskotheken bleiben.
Spielhallen:
- Der Aufenthalt in Spielhallen ist für Minderjährige generell verboten.
4. Werbung
- Werbung, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richtet oder deren Entwicklung beeinträchtigen könnte, ist stark eingeschränkt. Dies betrifft vor allem Werbung für Tabak, Alkohol und Glücksspiele.
Das Jugendschutzgesetz wird regelmäßig aktualisiert, um den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen, wie z.B. durch digitale Medien, gerecht zu werden. Es zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu schützen und gleichzeitig den Erziehungsberechtigten eine Orientierung zu bilden.
5. CanG
Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
- Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
- Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
- Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen – auch in sozialen Medien.
- Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
- Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
- Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
- Behördliche Überwachung der Einhaltung von Jugendschutzvorgaben in Anbauvereinigungen durch regelmäßige Kontrollen.
- Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis bleiben verboten.
- Sogenannte Edibles (THC-haltige Gummibärchen, Kekse etc.) bleiben verboten.
- Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
- Personen, die wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen oder ausbilden.